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   BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01   

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https://dejure.org/2002,1968
BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01 (https://dejure.org/2002,1968)
BayObLG, Entscheidung vom 10.04.2002 - 2Z BR 70/01 (https://dejure.org/2002,1968)
BayObLG, Entscheidung vom 10. April 2002 - 2Z BR 70/01 (https://dejure.org/2002,1968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 670; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 21 Abs. 3; ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; ; WEG § 28 Abs. 1; ; WEG § 28 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umlage von Wohngeldrückständen zahlungsunfähiger Wohnungseigentümer - Positionen der Jahresgesamtabrechnung - finanzielle Überlastung einzelner Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; Wohngeldrückstände eines zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers; Belastung der Wohnungseigentümer; Eigentümerbeschluß über Jahresabrechnung; Finanzielle Leistungsfähigkeit; Unwirksamkeit von Abrechnungen; Zwangsversteigerung

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 5 UR II 18/00
  • LG Kempten - 4 T 2157/00
  • BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1093
  • NZM 2002, 531
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 18.07.1989 - BReg. 2 Z 66/89

    Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresgesamtabrechnung; Die

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    f) Auch wenn die gesamte Jahresabrechnung angefochten ist, sich jedoch nur einzelne Positionen der Abrechnung als mangelhaft erweisen, ist die Abrechnung nicht insgesamt für ungültig zu erklären, sondern nur hinsichtlich mangelhafter selbständiger Einzelposten (BayObLGZ 1989, 310/312; BayObLG WE 1999, 153 f.; siehe auch KG ZWE 2001, 334; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 106).

    g) Die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung in dem dargelegten Umfang hat zur Folge, dass auch der Eigentümerbeschluss über die Entlastung des weiteren Beteiligten (TOP 7) - insgesamt - für ungültig zu erklären ist (BayObLGZ 1989, 310/314 f.; 1993, 185/191; KG WuM 2001, 355/356; siehe auch BayObLG Beschluss vom 28.2.2002, 2Z BR 171/01).

  • BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00

    Ausweisung von Kosten in der Jahresabrechnung

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des Senats, dass in die Jahresgesamtabrechnung alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind (BayObLG ZMR 2001, 907; jüngst Demharter ZWE 2001, 585).

    Anders als der weitere Beteiligte hat der Senat in einer jüngeren Entscheidung solche Ausgaben allerdings den Kosten zugerechnet, die zum allgemeinen Verwaltungsaufwand gehören und die von den Wohnungseigentümern regelmäßig mit der Verwaltervergütung abgegolten werden (BayObLG ZMR 2001, 907).

  • BayObLG, 24.06.1999 - 2Z BR 179/98

    Jahresabrechnung

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    Ein Wirtschaftsplan verstößt nur dann gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er zu wesentlich überhöhten Wohngeldforderungen oder zu erheblichen Nachzahlungspflichten führt (BayObLGZ 1999, 176/181).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    Das lässt sich mit einer analogen Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO begründen (BGH NJW 2001, 3339), der auch eine Eigentumsübertragung durch staatlichen Hoheitsakt, z.B. den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, erfasst (Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 265 Rn. 9; Zöller/ Greger ZPO 23. Aufl. § 265 Rn. 5).
  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    Aber auch nach Ablauf seiner Gültigkeitsperiode kann er noch für diesen Zeitraum, unabhängig von einer inzwischen beschlossenen Jahresabrechnung, die Grundlage für Zahlungsansprüche gegen Wohnungseigentümer bilden (BGHZ 131, 228/231; BayObLG NJW-RR 2001, 659; Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 28 WEG Rn. 6).
  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    Dazu können sie eine Sonderumlage beschließen, den Posten im Jahreswirtschaftsplan ausweisen und im Rahmen von Wohngeldvorschüssen auf die Gesamtheit der Wohnungseigentümer einschließlich des ausgefallenen Wohngeldschuldners nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG umlegen (BGHZ 108, 44/47 f.).
  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 175/99

    Zur Jahresabrechnung durch den Hausverwalter

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    Die Antragsteller können ihr Einsichtsrecht im übrigen auch noch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und Verwalterentlastung geltend machen, ohne dass dazu ein berechtigtes Interesse dargetan werden muss (BayObLG NZM 2000, 873).
  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 113/92

    Wohnungseigentum; Form der Jahresabrechnung

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    g) Die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung in dem dargelegten Umfang hat zur Folge, dass auch der Eigentümerbeschluss über die Entlastung des weiteren Beteiligten (TOP 7) - insgesamt - für ungültig zu erklären ist (BayObLGZ 1989, 310/314 f.; 1993, 185/191; KG WuM 2001, 355/356; siehe auch BayObLG Beschluss vom 28.2.2002, 2Z BR 171/01).
  • BayObLG, 25.06.1992 - 2Z BR 25/92

    Inhalt der Jahresgesamtabrechnung

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    Eine solche Entscheidung würde erschwert oder unter Umständen unmöglich gemacht, wenn derartige Ausgaben in der Gesamtabrechnung gar nicht zu erscheinen hätten (siehe auch BayObLGZ 1992, 210).
  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 54/00

    Begrenzung des Wirtschaftsplans durch den Jahresabschluss

    Auszug aus BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
    Aber auch nach Ablauf seiner Gültigkeitsperiode kann er noch für diesen Zeitraum, unabhängig von einer inzwischen beschlossenen Jahresabrechnung, die Grundlage für Zahlungsansprüche gegen Wohnungseigentümer bilden (BGHZ 131, 228/231; BayObLG NJW-RR 2001, 659; Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 28 WEG Rn. 6).
  • BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 171/01

    Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ; Gewinn- und Verlustrechnung; Zahlungen auf die

  • BayObLG, 23.02.2001 - 2Z BR 36/01

    Entlastung des Hausverwalters

  • KG, 17.06.1998 - 24 W 9047/97
  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8; vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 4); sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen (vgl. BayObLG, NZM 2002, 531, 532; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 112).

    Entspricht nur die sofortige Vornahme der zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum (ebenso BayObLG, WuM 1996, 239 f.; NZM 2002, 531, 532; LG Hamburg, ZWE 2014, 129, 131; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 243).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2016 - 25 S 63/16

    Vorübergehende Entnahmen sind in Jahresabrechnung zu erläutern!

    Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz (BayObLG NZM 2002, 531).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 278/03

    Wohnungseigentumsrecht: Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über eine

    Aus den genannten Gründen sind Forderungen bzw. Forderungsausfälle in die Jahresabrechnung grundsätzlich nicht aufzunehmen (vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 316, 326; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 35; BayObLG NZM 2002, 531).

    Der Eigentümerbeschluss ist auch hinsichtlich der diesbezüglichen Abrechnungsposition für ungültig zu erklären (so auch BayObLG NZM 2002, 531).

    Dann wäre aber die zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts - wollte man ihr denn folgen und lägen die weiteren Voraussetzungen vor, die das Kammergericht in jenen Entscheidungen aufgestellt hat - ohnehin nicht anwendbar (vgl. dazu KG WuM 2001, 355; BayObLG NZM 2002, 531).

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